Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Cl. Bergmann GmbH & Co. KG in der Fassung vom 01.12.09
1. Geltung
1.1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle künftigen Verträge mit der Firma CL. Bergmann GmbH & Co KG (im Weiteren: Verkäufer), sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner (im Weiteren: Käufer) gelten nur, wenn der Verkäufer diesen aufgrund einer Individualvereinbarung schriftlich zustimmt. Sollten vereinbarte Geschäftsbedingungen des Käufers den Bedingungen des Verkäufers widersprechen, gelten die Geschäftsbedingungen des Verkäufers vorrangig.
1.2. Durch die Vereinbarung dieser Geschäftsbedingungen verlieren andere bisher vereinbarte ihre Gültigkeit. Insofern auf Formularen des Verkäufers (Lieferscheine, Rechnungen etc.) noch ältere Geschäftsbedingungen aufgedruckt sein sollten, geltend nur die neu vereinbarten.
1.3. Etwaige Neufassungen der Geschäftsbedingungen des Verkäufers erhalten ihre Gültigkeit für künftige Verträge, wenn der Käufer von diesen Kenntnis erlangt (z.B. auf Geschäftsformularen des Verkäufers) und danach mit dem Verkäufer einen Vertrag schließt.
2. Angebote, Vertragsschluss und Kostenvoranschläge
2.1. Angebote des Verkäufers, u.a. in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind stets freibleibend und stellen keinen Antrag dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Antrages auf Schließung eines Vertrages.
2.2. Die Anträge der Käufer gelten als angenommen durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers. Sie gelten auch als angenommen durch unverzügliche bzw. termingerechte Lieferung nach Antragseingang, wobei der Lieferschein bzw. die Warenrechnung dann als Annahmeerklärung gilt.
2.3. Alle Vereinbarungen, Erklärungen und sonstige Angaben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2.4. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig. Der Verkäufer ist berechtigt die Gegenleistung hierfür im billigen Ermessen gem. § 316 BGB zu bestimmen.
3. Datenspeicherung
Die gewonnenen, personenbezogenen Daten der Käufer im Rahmen der Geschäftsverbindung werden gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verarbeitet.
4. Erfüllungsort und Gefahrenübergang
4.1. Erfüllungsort für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, ist der Sitz der Verkaufsabteilung des Verkäufers.
4.2. Mit der Bereitstellung der Ware am Erfüllungsort geht die Gefahr auf den Käufer über; spätestens jedoch mit der Übergabe an einen Spediteur, Frachtführer, oder mit dem Verlassen des Lagers der Verkaufsstelle des Verkäufers.
4.3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5. Lieferumfang & Lieferfristen
5.1. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Liefertermine stellen keine Fixabrede dar.
5.2. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Zeiträume, innerhalb dieser der Verkäufer unverschuldet an der Lieferung gehindert ist (z.B. Betriebsstörungen, Streik, Störung der Verkehrswege, mangelnde Mitwirkung des Käufers). Dieses gilt auch über Aussperrungszeiten.
5.3. Die Lieferfristen verlängern sich auch um die Zeiträume, innerhalb dieser die vorgenannten Lieferhinderungen bei den Lieferanten des Verkäufers eintreten.
5.4. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden. Soweit der Käufer ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, haftet der Verkäufer für Verschulden seiner Lieferanten nicht. Der Käufer kann in diesen Fällen jedoch die Abtretung der Ersatzansprüche gegen den Lieferanten des Verkäufers verlangen.
5.5. Durch das Verstreichen von Fristen und Terminen wird eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht entbehrlich.
6. Haftung des Verkäufers
6.1. Beschränkung des Schadensersatzanspruches
Der Verkäufer haftet nicht auf Schadensersatz, aus welchem Rechtsgrund auch immer, es sei denn, dass eine Haftung des Verkäufers rechtlich zwingend ist (z.B. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht [Kardinalpflicht]). Dieses gilt auch für Mangelfolgeschäden. Ein etwaiger, bestehender Schadensersatzanspruch ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Weiterhin beschränkt sich der Schadensersatzanspruch- soweit rechtlich zulässig- auf die vertragliche Höhe der Forderung des Verkäufers aus dem Vertrag; im Falle der Lieferverzögerung auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, welcher infolge der Verspätung oder Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann.
6.2 Haftungsausschluss für Warenrechte
Soweit der Verkäufer nicht zwingend haftet (z.B. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit), haftet er nicht für die Verletzungen Warenrechte Dritter (z.B. Markenrechte oder Urheberrechte).
6.3. Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers
Der Käufer ist verpflichtet die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf die vereinbarte Menge, Beschaffenheit (z.B. Größe, Gewicht) und Mangelfreiheit zu prüfen und etwaige Abweichungen bzw. Mängel unverzüglich - spätestens innerhalb etwaiger zwingender längerer Fristen - zu rügen. War ein Mangel innerhalb der Rügefrist nicht erkennbar, ist die Rüge unverzüglich nach Kenntniserlangung nachzuholen. Verletzt der Käufer die vorgenannten Pflichten, gilt die Ware als genehmigt.
6.4. Verhaltenspflicht des Käufers bei Mängeln
Ab Mangelkenntnis darf der Käufer über die Ware nur weiter verfügen im Umfange der Erlaubnis des Verkäufers. Auf Verlangen des Verkäufers ist die Ware diesem zur Mangelfeststellung zu übergeben. Verletzt der Käufer diese Pflicht, nachdem der Verkäufer ihm eine angemessene Frist zur Übergabe zur Mangelfeststellung gesetzt hat, verliert der Käufer seine Mängelansprüche, wenn der Verkäufer bei der Fristsetzung auf die Rechtsfolge hingewiesen hat.
6.5. Dauer der Gewährleistungsfrist
Insofern nicht gem. Nr. 6.3. oder Nr. 6.4. ein vorheriger Gewährleistungsverlust eingetreten ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, beim Verkauf von nicht gebrauchten Sachen bei Verbrauchsgüterkäufen zwei Jahre.
6.6. Ausstellungsverkäufe
Waren, welche aus Ausstellungen verkauft werden, sind nicht neuwertig und weisen übliche Gebrauchs- sowie Montage- bzw. Demontagespuren auf. Solche Spuren stellen keinen Mangel dar und begründen keinerlei Ansprüche.
7. Verpackung
7.1. Die Verpackung wird besonders berechnet.
7.2. Im Falle der Einschaltung eines geeigneten Entsorgungsunternehmens durch den Verkäufer, ist der Käufer verpflichtet das Verpackungsmaterial an dieses zu übergeben. Eine Rückgabe an den Verkäufer ist in diesem Fall ausgeschlossen.
7.3. Wird die Entsorgung durch den Käufer vereinbart, hat dieser diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
7.4. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt und sind von diesem innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe an den Verkäufer zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb der vorgenannten Frist, ist der Verkäufer berechtigt den Wert der Verpackungen dem Käufer in Rechnung zu stellen.
7.5. Kabeltrommeln im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln oder Dritter werden in deren Namen und Auftrag geliefert. Es gelten insoweit deren Geschäftsbedingungen, welche in den Geschäftsräumen des Verkäufers ausliegen, vorrangig. Insoweit durch die nicht fristgerechte Rückgabe dieser Trommeln dem Verkäufer Kosten entstehen, sind diese vom Käufer zu tragen.
8. Preise und Zahlungen
8.1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Das Gleiche gilt für Reparaturen.
8.2. Wechsel und Schecks werden im Ermessen des Verkäufers nur erfüllungshalber angenommen. Deren Gutschriften erfolgen, vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen, mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
8.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Verzug befindet.
9. Gefährdung der Zahlungsansprüche
9.1. Die Forderungen des Verkäufers werden- unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Zahlungsmittel (Wechsel z.B.)- sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.
9.2. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Tatsachen bekannt - auch hinsichtlich früherer Lieferungen oder anderer Geschäfte - die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden, oder gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er ein Zahlungsmittel nicht ein, kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung verlangen.
9.3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er ein Zahlungsmittel bei Fälligkeit nicht ein oder liegt ein sonstiger Grund vor, der auf eine mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers schließen lässt, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz wird hiervon nicht berührt. Im Falle des vorgenannten Rücktritts ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Zu diesem Zwecke gestattet der Käufer dem Verkäufer schon jetzt unwiderruflich das Recht die Räume zu betreten (Geschäftsräume u.a.), in denen sich die verkauften Waren befinden. Über den Lagerungsort der verkauften Waren verpflichtet sich der Käufer Auskunft zu geben. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung oder Weiterverwendung der gelieferten Ware untersagen.
9.4. In den vorstehend, in Ziffer 9. genannten Fällen ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer über etwaige bisher vereinbarte bzw. bestellte Sicherheiten hinaus, weitere Sicherheiten zu verlangen, bis zur Höhe der Freigabegrenze gem. Nr. 12 dieser AGB. Insoweit der Käufer innerhalb angemessener Frist nicht geforderte, weitere Sicherheiten beibringt, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
10. Aufrechnung
Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
11. Eigentumsvorbehalt und Abtretung Kundenforderungen
11.1. Umfang
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
11.2. Hinnahme von Zahlungsmitteln
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises ein Zahlungsmittel (Scheck, Wechsel z.B.) entgegengenommen, gilt der Eigentumsvorbehalt fort bis Erfüllung der Forderung des Verkäufers eingetreten ist.
11.3. Aufbewahrungsart der Waren
Der Käufer verpflichtet sich als weitere, vertragliche Hauptpflicht die Ware des Verkäufers - insoweit diese nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs verarbeitet wird - getrennt von Waren Dritter aufzubewahren (durch entsprechende Kennzeichnung z.B.), so dass sie jederzeit dem Verkäufer zugeordnet werden kann. Der Käufer wahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig, entsprechend der Geflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns, unentgeltlich auf, auch wenn der Verkäufer nach den folgenden Vorschriften nur Miteigentümer wird.
11.4. Berechtigung zur Weiterveräußerung und Verwendung
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung (Verarbeitung Verbindung, Vermischung oder Vermengung) der Vorbehaltsware nur im Rahmen seines üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Käufer zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Der Verkäufer ist unabhängig hiervon jederzeit berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verwendung zu untersagen.
11.5. Eigentum bei Verarbeitung
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
11.6. Eigentum bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
11.7. Abtretung der Käuferforderungen
11.7.1. Wird Vorbehaltsware des Verkäufers allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses die aus der Weiterveräußerung (Kunde des Käufers) entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages des Verkäufers mit allen Nebenrechten erstrangig an den Verkäufer ab. Für den Fall, dass der Käufer erhaltene Gelder, welche dem Verkäufer aufgrund der Abtretung zustehen, innerhalb vom Verkäufer gesetzter Frist nicht an den Verkäufer abführt, tritt der Käufer jetzt schon weitere Forderungen, welche ihm gegen den Kunden des Käufers zustehen, an den Verkäufer ab, bis zur Erfüllung der Ansprüche des Verkäufers. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
11.7.2. Ab dem Zeitpunkt des Forderungsüberganges darf der Verkäufer über die an ihn abgetretenen Forderungen verfügen. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet die Abtretung seinem Kunden anzuzeigen.
11.7.3. Der Käufer ist berechtigt die abgetretenen Forderungen für den Verkäufer einzuziehen, sofern der Verkäufer diese Berechtigung nicht widerruft. Als weitere vertragliche Hauptpflicht ist der Käufer verpflichtet für den Verkäufer eingezogene Beträge getrennt von seinem Vermögen zu verwahren und sodann unverzüglich an den Verkäufer abzuführen. Das Recht zum Einzug der Forderung durch den Käufer erlischt stets, wenn der Käufer zahlungsunfähig oder überschuldet ist, oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzantrag gestellt wurde.
11.7.4. Das Recht aus der Abtretung der Käuferforderungen erlischt nicht mit der Bezahlung der der Abtretung zugrundeliegenden Verkäuferforderung, sondern erst, wenn alle zum Zeitpunkt der Entstehung der Abtretung bestehenden Verkäuferforderungen gegen den Käufer bezahlt sind.
11.8. Dokumentations- und Auskunftspflichten
11.8.1. Im Falle der Veräußerung verpflichtet sich der Käufer als weitere, vertragliche Hauptpflicht über den Erwerber (Name, Anschrift) und über den Veräußerungspreis, im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung über deren Art Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sowie die Rechnungen der Veräußerung sind dem Verkäufer auf Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer dem Verkäufer alle weiteren Auskünfte im Umfange der §§ 259; 260 BGB zu geben, die der Verkäufer zur Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes für nötig erachtet. Insbesondere hat er auch die erhaltenen Zahlungen auf die Ware des Verkäufers anzugeben.
11.8.2. Das unter 11.8.1. genannte gilt sinngemäß hinsichtlich der gemäß Nr. 11.7. abgetretenen Forderungen.
11.9. Mitteilungspflicht bei Zwangsmaßnahmen Dritter
Über die rechtliche Geltendmachung von Ansprüchen oder über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich, unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen, zu unterrichten.
11.10. Persönliche Haftung bei Pflichtverletzung
11.10.1. Verstößt der Käufer gegen seine Aufbewahrungsverpflichtungen oder veräußert oder verwendet er die Vorbehaltsware unberechtigt, so haftet der für die Geschäftsführung des Käufers rechtlich Verantwortliche (geschäftsführender Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand z.B.) insoweit persönlich für die Forderungen gegen den Käufer.
11.10.2. Das unter 11.10.1. genannte gilt sinngemäß, wenn der Käufer unter Hinweis auf die Folge einer persönlichen Haftung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen seiner Dokumentations- und Auskunftspflicht gem. Nr. 11.8.1 und/oder 11.8.2. nachgekommen ist. Dass die Ware, ggf. zu einem späteren Zeitpunkt, dem Verkäufer wieder zugeordnet werden könnte, ist hierbei ohne Bedeutung.
11.10.3. Der rechtlich Verantwortliche des Käufers haftet auch persönlich für den Schaden, der dem Verkäufer durch Unterlassen der Mitteilungspflicht gem. Nr. 11.9. entsteht.
12. Freigabe von Sicherheiten
Hinsichtlich des Anteiles, hinsichtlich dessen der realisierbare Wert von Sicherheiten unter Berücksichtigung der Kosten der Verwaltung und Verwertung der Sicherheiten 130 % der gesicherten Forderungen übersteigt, hat der Käufer einen Freigabeanspruch.
13. Factoring
Die Abtretung von Forderungen im Wege des Factorings ist dem Käufer nur nach vorheriger Einwilligung durch den Verkäufer erlaubt.
14. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, gilt Kassel in Nordhessen als vereinbarter Gerichtsstand. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder einzelne Teile der Bestimmungen ganz oder teilweise oder für bestimmte Verträge rechtsunwirksam und / oder nicht durchführbar sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen oder der sonstigen, insbesondere individuellen Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen solche Regelungen zu treffen, die dem vertraglich Gewollten am ehesten entsprechen. Vorstehendes gilt sinngemäß für Regelungslücken.
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